Donnerstag, 26. März 2020

Informationen zu Kurzarbeit


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten euch an dieser Stelle über das Thema Kurzarbeit informieren:

Vorangeschickt ein paar allgemeine Informationen:

Wir als Betriebsrat waren gezwungen auf Grund der derzeitigen Situation mit dem Arbeitgeber in Folge der stetig steigenden Reduzierungen des Auftragsvolumens durch die Auftraggeber über mögliche Maßnahmen zu verhandeln, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Nach Abwägung aller Möglichkeiten hat sich der Betriebsrat dazu entschieden der Kurzarbeit zuzustimmen.

Dazu wurden für den Bereich 1 als auch für den Bereich 2 entsprechend jeweils eine BV erarbeitet und verabschiedet. Bitte beachtet, dass der Betriebsrat in seiner Gesamtheit eine Betriebsvereinbarung erarbeitet/berät/überarbeitet und verabschiedet, nicht einzelne Personen.

Diese BV könnt ihr über den Arbeitgeber sowie über uns abfragen. Bitte habt Verständnis dafür, dass wir auf dieser Seite die BV nicht einstellen werden.
Ihr könnt uns gern eine E-Mail (Mail-Adressen nebenstehend) mit der Angabe eurer Personalnummer sowie den Bereich, in dem ihr tätig seid, senden, sodass wir euch auch auf elektronischem Weg die jeweilige für euch geltende BV übersenden können.

Eure Mail-Adressen werden wir dann in unseren internen Verteiler aufnehmen, sofern ihr diesem nicht ausdrücklich widersprecht, sodass wir die Möglichkeit haben, euch noch schneller und besser mit Neuigkeiten versorgen zu können. Die Aufnahme in unserem Verteiler dient für uns ausschließlich dazu, euch aktuelle Informationen weitergeben zu können, die Mailadressen werden nicht dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Verwendung eurer Mail-Adressen endet mit der Amtsperiode dieses Betriebsrats bzw. sofort mit eurem Widerruf zur Nutzung.

Nun zum eigentlichen Thema Kurzarbeit:

WAS BEDEUTET KURZARBEIT?

Kurzarbeit heißt, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren können, weil die Auftragslage zurückgegangen ist. Die Kurzarbeit ist also eine Art “Teilarbeitslosigkeit”, die aber den Vorteil hat, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt und dem Arbeitgeber eine flexible Handhabung ermöglicht wird. Bei steigender Kundenabforderung kann die Arbeit schnell und unbürokratisch wieder aufgenommen werden.

WER BEANTRAGT KURZARBEIT?

Kurzarbeitergeld beantragt der Arbeitgeber. Ihr müsst gar nichts tun.

WAS BEDEUTET KURZARBEITERGELD FÜR DAS GEHALT?

Wer als Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt wird, hat einen Verdienstausfall. Denn für die nicht geleisteten Arbeitsstunden erhält er auch keinen Lohn, was wiederum den Arbeitgeber finanziell entlastet. Damit der Verlust beim Arbeitnehmer nicht zu groß ausfällt, gleicht die Bundesagentur für Arbeit mit 60 % (67 % mit Kindern) des entgangenen Nettoverdienstes wieder aus.

https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php

WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN?

Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind im Sozialgesetzbuch III genau geregelt. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber demnach anmelden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Das bedeutet, dass zunächst auch Zeitguthaben aus AZK oder Urlaub abgebaut werden müssen.

DARF WÄHREND DER KURZARBEIT EINE NEBENTÄTIGKEIT ANGENOMMEN WERDEN?

Beschäftigte, die schon vor Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit ausüben, können diese fortführen. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Anders ist es allerdings, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen oder die bestehende Nebenbeschäftigung erweitert wird. In diesem Fall wird das erzielte Einkommen auf das gezahlte Kurzarbeitergeld vollständig angerechnet. Das Kurzarbeitergeld verringert sich entsprechend.
Ausnahme hiervon sind gemäß § 421 c SGB III systemrelevante Branchen und Berufe wie z. B. Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Besondere Bedeutung haben zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Hier können Nebentätigkeiten ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld aufgenommen werden.

WAS SOLLTE JETZT JEDER VON EUCH UNBEDINGT TUN:

Ihr müsst dringend, um keinen finanziellen Nachteil zu erleiden, alle noch offene Resturlaube im ESS bis zum 31.3.2020 verplanen!

WELCHE MÖGLICHKEITEN HABT IHR DEN EINKOMMENSVERLUST MÖGLICHERWEISE ABZUMILDERN?

Ihr könnt beispielsweise Anträge auf Wohngeld oder aufstockende Grundsicherung beim zuständigen Amt stellen.
Alleinerziehende Elternteile unter Umständen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.



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