Donnerstag, 26. März 2020

BV Kurzarbeit


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

an dieser Stelle möchten wir euch kurz über die Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit informieren:

Für den Bereich 1 gilt:

• Kurzarbeit ab 1.4.2020 in Höhe von 70/100.
• Die Stundenwertstellung sowie die Wertstellung der Zuschläge für die Urlaubsberechnung wird per 31.3.2020 eingefroren.
• Die Jahressonderzahlung im Mai erfolgt auf Basis der arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit, die Jahressonderzahlung im November erfolgt auf Basis der reduzierten
monatlichen Arbeitszeit.
• Die alternativen Schichtraster bleiben für das Jahr 2021 bestehen, allerdings nur in der Höhe des Jahres 2020 (25 %). Die Antragsfristen bleiben unberührt.
• Die negativen Arbeitszeitkonten werden mit Stand 31.3.2020 eingefroren und treten mit Beendigung der Kurzarbeit in Kraft, mit sofortiger Wirkung findet die BV AZK keine Anwendung
(Anwendung des MTV). Positive Arbeitszeitkonten werden durch Freizeitausgleich abgebaut.
• Sollte ein Flughafen schließen, so ist die dortige Belegschaft von Kurzarbeit in Höhe von 100/100 betroffen.
• Während der Laufzeit sind Neueinstellungen, betriebsbedingte Kündigungen sowie temporäre Versetzungen ausgeschlossen.
• Die Dienstplanung erfolgt wie gehabt über die Wochendienstplanung.
• Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt der Agentur.
• Im Falle der Arbeitsunfähigkeit wirkt § 4 (3) EntgFG.

Für den Bereich 2 gilt:

• Kurzarbeit ab 1.4.2020 in Höhe von 80/100.
• Die Stundenwertstellung sowie die Wertstellung der Zuschläge für die Urlaubsberechnung wird per 31.3.2020 eingefroren.
• Die Jahressonderzahlung im Mai erfolgt auf Basis der arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit, die Jahressonderzahlung im November erfolgt auf Basis der reduzierten
monatlichen Arbeitszeit.
• Die alternativen Schichtraster bleiben für das Jahr 2021 bestehen, allerdings nur in der Höhe des Jahres 2020 (10 %). Die Antragsfristen bleiben unberührt.
• Die negativen Arbeitszeitkonten werden mit Stand 31.3.2020 eingefroren und treten mit Beendigung der Kurzarbeit in Kraft, mit sofortiger Wirkung findet die BV AZK keine Anwendung
(Anwendung des MTV). Positive Arbeitszeitkonten werden durch Freizeitausgleich abgebaut.
• Sollte ein Flughafen schließen, so ist die dortige Belegschaft von Kurzarbeit in Höhe von 100/100 betroffen.
• Während der Laufzeit sind Neueinstellungen, betriebsbedingte Kündigungen sowie temporäre Versetzungen ausgeschlossen.
• Die Dienstplanung erfolgt wie gehabt über die Wochendienstplanung.
• Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt der Agentur.
• Im Falle der Arbeitsunfähigkeit wirkt § 4 (3) EntgFG.

Diese BV könnt ihr über den Arbeitgeber sowie über uns abfragen. Bitte habt Verständnis dafür, dass wir auf dieser Seite die BV nicht vollständig einstellen werden.

Ihr könnt uns gern eine E-Mail (Mail-Adressen nebenstehend) mit der Angabe eurer Personalnummer sowie den Bereich, in dem ihr tätig seid, senden, sodass wir euch auch auf elektronischem Weg die jeweilige für euch geltende BV übersenden können.

Eure Mail-Adressen werden wir dann in unseren internen Verteiler aufnehmen, sofern ihr diesem nicht ausdrücklich widersprecht, sodass wir die Möglichkeit haben, euch noch schneller und besser mit Neuigkeiten versorgen zu können. Die Aufnahme in unserem Verteiler dient für uns ausschließlich dazu, euch aktuelle Informationen weitergeben zu können, die Mailadressen werden nicht dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Verwendung eurer Mail-Adressen endet mit der Amtsperiode dieses Betriebsrats bzw. sofort mit eurem Widerruf zur Nutzung.



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