Donnerstag, 2. August 2018

Halbwahrheiten zur Wahlanfechtung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit Erstaunen mussten wir feststellen, wie viele Mitarbeiter ihr Halbwissen preisgeben und damit die Belegschaft verunsichern.

Nun mal etwas Grundsätzliches:

Wie wir bereits informiert haben, wurde die Betriebsratswahl durch 3 Arbeitnehmer vor dem ArbG Cottbus angefochten. Das ArbG Cottbus ist jedoch nicht zuständig und das Verfahren wurde an das ArbG Berlin verwiesen. Bislang liegt uns jedoch weder ein Termin zur Güteverhandlung noch eine Aufforderung zur Stellungnahme durch das ArbG Berlin vor. Selbst die Zulassung des Antrags vor dem ArbG Berlin steht noch aus.

Da von einem Gericht bislang nicht festgestellt wurde, ob der gewählte Betriebsrat rechtmäßig oder eben nicht rechtmäßig im Amt ist, ist die Handlungsfähigkeit des bestehenden Betriebsrates nicht eingeschränkt. Der bestehende Betriebsrat kann wirksam Verhandlungen führen sowie Vereinbarungen abschließen.

Nun kommt es auf die Entscheidung des Gerichts an. Hier ist es abhängig davon, ob die Wahl als nichtig erklärt wird (also ob der bestehende Betriebsrat überhaupt besteht) oder nicht. Bis zur Entscheidung des Gerichts ist der Betriebsrat wirkungsvoll im Amt.

Auch ist die Behauptung der Kollegin "jeder, der mit dem neuen Betriebsrat nicht einverstanden ist, kann die Wahl anfechten" schlichtweg falsch und stört unnötig den Betriebsfrieden.

Anfechtungsgründe sind: wenn der Bewerber oder Dritte eine strafbare Handlung oder Wahlbeeinflussung begangen haben oder wenn wesentliche Vorschriften der WO unbeachtet geblieben sind

Anfechtungsberechtigt sind: mindestens 3 Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft oder der Arbeitgeber

Die Anfechtungsfrist beträgt 2 Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses.

Nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ist eine Wahlanfechtung in krassen Ausnahmefällen möglich, und zwar, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt.



Die sicherste Weg um valide Antworten über BVen mit bestehender Rechtskraft sowie Betriebsratsarbeit zu erhalten, ist die Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat, auch über Mail (siehe nebenstehende Links).

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