Liebe Kolleginnen und Kollegen,
auf Grund häufiger Anfragen zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld möchten wir euch an dieser Stelle mitteilen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung von Kurzarbeitergeld nur besteht, wenn die Verplanung (tatsächlich geleistete Stunden/RUB/UR/Auszahlung aus AZK) 90 % des Arbeitsvertragsvolumens unterschreitet.
Beispiel:
160 h Vertrag < 144 h Verplanung
140 h Vertrag < 126 h Verplanung
120 h Vertrag < 108 h Verplanung
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