Sonntag, 17. Februar 2019

Resturlaub und PAT 2018


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bezugnehmend auf den Newsletter des Arbeitgebers vom 11.2.2019 weisen wir darauf hin, dass eine Urlaubsabgeltung nicht für den gesetzlichen Anspruch (24 Werktage) bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen darf. Einzige Ausnahme bildet hier gemäß Bundesurlaubsgesetz die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel:

Arbeitnehmer Mustermann ist seit 10 Jahren im Unternehmen beschäftigt und hat einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen.

Mustermann hat einen Resturlaubsanspruch von 10 Tagen. Die Urlaubsabgeltung beträgt bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses maximal 6 Tage.


PAT´s als Solches sind von einer Einschränkung nicht betroffen, da diese nicht reguliert sind.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.